Die AHB sind als Standardregelwerk die Basis aller allgemeinen Haftpflichtversicherungen. Sie konkretisieren den auf dem VVG basierenden Versicherungsschutz und geben den Rahmen des Versicherungsumfangs vor, der durch die auf verschiedene Risikogruppen zugeschnittene BBR konkretisiert und gegebenenfalls durch weitere Individualvereinbarungen komplettiert wird.
Dabei ergibt sich ein Zusammenspiel von Risikoabgrenzungen, die
- dem allgemeinen Prinzip folgt, dass speziellere Regelungen den allgemeinen Regelungen vorgehen,
- der allgemeinen Beweislastverteilung folgt, dass jede Partei die für sich günstigen Tatsachen darlegen und beweisen muss,
- durch sog. primäre, sekundäre und tertiäre und eventuell weitere Risikoabgrenzungen charakterisiert ist.
Beispiele:
- A hat eine PHV abgeschlossen. Durch unachtsames Hantieren mit der Leiter während Tapezierarbeiten zerbricht er eine Fensterscheibe in seiner gemieteten Wohnung. A meldet den Schaden seinem PHV-VR.
- A muss dabei zunächst darlegen, dass es sich um einen Versicherungsfall der PHV handelt und unter das dort versicherte Risiko fällt (u.a. private Tätigkeit = primäre Risikoabgrenzung). Die der PHV zugrunde liegenden AHB sehen einen Deckungsausschluss bezüglich Schäden an gemieteten Sachen vor (Mietsachschäden = sekundäre Risikoabgrenzung). Die BBR der PHV wiederum schließen ausgewählte Tatbestände von Schäden an gemieteten Sachen wieder ein, gewähren also Deckung (Einschluss Mietsachschäden = tertiäre Risikoabgrenzung). Davon nicht erfasst, bzw. ausdrücklich ausgeschlossen sind wiederum Glasschäden, gegen die sich der VN versichern kann. Für diese Deckungsausschlüsse ist der VR beweispflichtig, letztlich besteht keine Deckung für diesen Schaden.