Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung (§ 3 Abs. 1 VHB 2000). § 4 Abs. 1 der VGB 2000 spricht stattdessen vom "Aufprall".
Nicht mehr unterschieden wird zwischen bemannten und unbemannten Luftfahrzeugen, wie noch zuletzt in den VHB 84.
Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...