Eine Lebensversicherung kann zum Beispiel bei der Tilgungsaussetzungsversicherung an den Kreditgeber entweder vom Versicherungsnehmer oder auch von einem unwiderruflich Bezugsberechtigten abgetreten werden. Die Abtretung kann grundsätzlich unabhängig von einer bestehenden Forderung des Abtretungsempfängers gegen den Abtretenden erfolgen.
Mit der Abtretung erwirbt der Abtretungsgläubiger alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag, auch die Gestaltungsrechte. Das Versicherungsverhältnis an sich bleibt jedoch unverändert bestehen. Beitragsschuldner ist weiterhin der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer, Mahnungen oder Kündigungen werden weiterhin dem Versicherungsnehmer zugestellt.
Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...