Bei Liebhaberwerten handelt es sich im Rahmen der Sachversicherung um den besonderen Wert einer Sache, der über den allgemeinen Wert dieser Sache hinausgeht. Sofern ein Gegenstand für den VN oder seine Familie einen besonderen ideellen Wert darstellt, der in Geld nicht zu bewerten ist, ist dieser nicht versicherbar (z.B. Fotos).
Versicherungsschutz besteht aber in den Fällen, in denen ein Gegenstand für eine große Personengruppe (z.B. Kunst- oder Briefmarkensammler) einen Liebhaberwert darstellt. Dieser wird dann als üblicher Handelswert angesehen und ist versicherbar. Der Liebhaberwert/Handelswert entspricht dem gemeinen Wert. Zu beachten sind die jeweiligen Summenbegrenzungen in den Bedingungswerken.