Aktivprozess

Die vom Haftpflichtversicherer geschuldete Abwehr unberechtigter Ansprüche kann auch einmal darin bestehen, dass der Versicherer zugunsten des Versicherungsnehmers einen Aktivprozess führt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der geschädigte Dritte seinen unbegründeten Anspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder durch Aufrechnung realisieren möchte.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...