Alles-oder-Nichts-Prinzip VVG

Das Prinzip besagt, dass der Versicherungsnehmer (VN) entweder volle Leistung bei allenfalls leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten oder leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls erhält oder keine Leistung, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit nachzusagen ist. Das Prinzip wurde bis auf wenige Ausnahmen mit der VVG-Reform abgeschafft, stattdessen kann die Leistung in einem der Schwere der Schuld angemessenen Verhältnis gekürzt werden.

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Fahrlässigkeit


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...