Altumsatzklausel

In der Produkthaftpflichtversicherung und der Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung findet man häufig eine Bestimmung, wonach kein Versicherungsschutz gewährt wird für Schäden, die auf vor Beginn des Versicherungsvertrages ausgelieferte Produkte zurückzuführen sind. Diese sog. Altumsatzklausel kann einzelvertraglich aufgehoben werden. Dies empfiehlt sich nicht nur beim erstmaligen Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, sondern auch bei einem Versichererwechsel. Anderenfalls kann eine erhebliche Deckungslücke auftreten, weil weder der alte noch der neue Versicherer eintrittspflichtig ist.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...