Die Anscheinsvollmacht ist eine Zurechnung von Erklärungen kraft schuldhaften Verhaltens. Der Vertretene hat weder eine Vollmacht erteilt, noch das Auftreten des Nichtbevollmächtigten geduldet. Vielmehr hätte er das rechtsgeschäftliche Auftreten des angeblichen Vertreters erkennen und verhindern können. Hinzukommen muss, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, dass der angeblich Vertretene bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Auftreten des vorgeblichen Vertreters hätte erkennen und verhindern können.
Quellenhinweis:
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