Wer Ansprüche gegen einen Anlagevermittler wegen unrichtiger Information oder fehlerhafter Beratung geltend macht, hat dafür drei Jahre Zeit. So lange währt die Verjährungsfrist nach dem Wertpapierhandelsgesetz.
Das gilt allerdings nur für Wertpapierdienstleistungs-Unternehmen - also etwa Banken oder Finanzdienstleister, die dies gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen kaufmännischen Betrieb erfordert.
Nach einem veröffentlichten Urteil des BGH ist es für eine Berufung auf die kurze Verjährungsfrist zudem erforderlich, dass das Unternehmen über die erforderliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht verfügt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar gegen die Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns geklagt, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und vertreibt. Sie forderten knapp 40 000 Euro im Zusammenhang mit der Vermittlung von Aktienfonds-Anteilen im Jahr 2000, weil sie sich unrichtig beraten fühlten.
Der Vermittler berief sich auf Verjährung. Dies ließ der BGH nicht durchgreifen. Denn selbst wenn das Unternehmen - wie die Vorinstanz unterstellt hatte - Wertpapierdienstleistungen erbracht habe, könne es sich wegen der fehlenden BaFin-Erlaubnis nicht auf die kurze Verjährungsfrist berufen.
Sinn der Vorschrift, die durch das dritte Finanzmarktförderungsgesetz 1998 eingeführt worden war, ist laut BGH die Anpassung der gesetzlichen Verjährung an die Schnelligkeit im heutigen Geschäftsverkehr. Bis dahin galt nämlich eine 30-jährige Verjährungsfrist. Die Verkürzung der Frist wird nach den Worten des Gerichts aber gleichsam durch eine besondere wertpapierrechtliche Aufsicht kompensiert - gerade auch hinsichtlich der Wertpapier-Transaktionen mit Kunden. Dieser Zusammenhang zwischen kurzer Frist und Aufsicht gebiete es, Unternehmen ohne Erlaubnis die Berufung auf die Frist zu versagen - selbst wenn sie der Sache nach Wertpapierdienstleistungen erbrächten. Aktenzeichen: III ZR 105/05 - Urteil vom 19. Januar 2006