Anspruchsvoraussetzungen

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHG sind alle durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Körper- und Gesundheitsschäden zu ersetzen. Für Sachschäden schränkt § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHG die Ersatzpflicht auf die Sachschäden der privaten Endverbraucher ein, die infolge der Zerstörung oder Beschädigung einer anderen Sache entstehen.

Der Schaden muss durch ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHG entstanden sein. Dies sind alle beweglichen Sachen unabhängig von Aggregatzustand und von Verarbeitung – auch landwirtschaftliche Naturprodukte - einschließlich Elektrizität.

Ein Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHG liegt dann vor, wenn das Produkt im Zeitpunkt seines Inverkehrbringens nicht die Sicherheit bietet, die die Allgemeinheit insbesondere unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks, des durchschnittlichen Benutzerkreises, des Preis-Leistungs-Verhältnisses, des Zeitpunkts des Inverkehrbringens und des über die Zweckbestimmung hinausgehenden üblichen sowie nicht fernliegenden Fehlgebrauchs erwarten darf.

Beispiel:

Anspruchsgegner (Schädiger) ist der Hersteller i.S.d. § 4 ProdHG. Als Hersteller werden dort genannt: