Arbeitnehmer können durch Entgeltumwandlung eigene Ansprüche auf Altersvorsorgeleistungen in einem der verschiedenen Durchführungswege aufbauen. Hierauf besteht seit 2002 auch grundsätzlich ein Rechtsanspruch.
Die steuerliche Behandlung kann unterschiedlich ausfallen. Vom Gesetzgeber wird die nachgelagerte Besteuerung präferiert. Diese setzt sich auch mit dem neuen Alterseinkünftegesetz immer mehr durch. Folgende Besteuerungsverfahren sind möglich:
Umgewandelte Entgeltbestandteile sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Die Sozialversicherungspflicht entfällt bei der Umwandlung von Sonderzahlungen. Sie entfällt ebenfalls bei der Umwandlung von Entgeltbestandteilen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in den Durchführungswegen Pensionskasse, -fonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Die Sozialversicherungspflicht bleibt für umgewandelte Entgeltbestanteile bestehen, die nach § 10a EStG ("Riester-Rente") gefördert werden.
Quellenhinweis
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...