In der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass ein Arbeitnehmer für Schäden, die er seinem Arbeitgeber im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses zufügt, nur bei Vorsatz in vollem Umfang haftet, während ihm bei Fahrlässigkeit (je nach Abstufung von einfacher über mittlere bis zu grober Fahrlässigkeit) dem Grunde und der Höhe nach Haftungserleichterungen zugestanden werden. Dieser arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung folgt zivilrechtlich auch der BGH. Die Beschränkung der Haftung im Innenverhältnis führt allerdings nicht zu einer Beschränkung der Haftung des Arbeitnehmers im Außenverhältnis gegenüber Dritten. Er hat jedoch dann unter Beachtung der o. g. Grundsätze einen Freistellungsanspruch gegenüber seinem Arbeitgeber.
Quellenhinweis:
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