Arbeitsrechtliche Besonderheiten (Zeitwertkonten)


Zur Einrichtung von Zeitwertkonten gibt es keine besonderen Gesetzesgrundlagen im Arbeitsrecht, die diese Vereinbarungen im speziellen behandeln, so wie es zum Beispiel spezielle Regelung für die betriebliche Altersversorgung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gibt. Damit unterliegt die Gestaltung der Zeitwertkontenvereinbarungen der Vertragsfreiheit und es sind die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsrechtes anzuwenden.

Geregelt werden die Zeitwertkontenvereinbarungen demnach durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder durch einzelvertragliche Regelungen.

Häufig werden in der Praxis in Tarifverträgen allgemeine Vorgaben zur Gestaltung von Zeitwertkontenmodellen niedergelegt, dazu gehören u. a. welche tarifvertraglichen Zeiten und Entgelte genutzt werden dürfen oder welche Insolvenzschutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Die Einzelheiten werden dann in Betriebsvereinbarungen auf die speziellen Bedürfnisse der Unternehmen zugeschnitten. Es sind die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes einzuhalten, insbesondere die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates.


Quellenhinweis:

Wir bedanken uns für die Unterstützung der SMARTcompagnie, die uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.smartcompagnie.de (Stand des Originaltextes 2006).