Grundsätzlich hat jeder berufsunfähige Versicherter die Pflicht, bei der Minderung seiner BU entsprechend mitzuwirken. Darunter fällt auch, dass der Kunde z.B. ärztlichen Anordnungen zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes Folge zu leisten hat. Natürlich müssen sich solche ärztlichen Anweisungen im Rahmen des Tragbaren bewegen. Exakt hier beginnt allerdings oftmals zwischen den Parteien eine rechtliche Diskussion über Sinn und Risiko der getroffenen Anordnung. Wann ist zum Beispiel eine angeordnete Operation tragbar und wann nicht?
Um diesen möglichen Streitigkeiten bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, kann bei Vertragsabschluss ein BU-Anbieter gewählt werden, welcher ausdrücklich auf eine solche Klausel verzichtet.