Aufopferungsschäden

Dieser Begriff aus der Umwelthaftpflichtversicherung besagt, dass der Versicherungsnehmer, wenn er zur Durchführung von Rettungsmaßnahmen auf nicht kontaminierte eigene Sachen einwirken, z. B. ein nicht verunreinigtes Gebäude abreißen muss, die daraus resultierenden Aufwendungen ersetzt verlangen kann. Im Gegensatz dazu muss der Versicherer Aufwendungen, die sich auf eigene verunreinigte Sachen (z. B. kontaminiertes Erdreich) beziehen, nicht ausgleichen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...