Aufrechnung

Nach §§ 387 ff BGB können gegenseitige, gleichartige und fällige Forderungen, die zwei natürlichen oder juristischen Personen gegeneinander zustehen, mit der Rechtsfolge der Tilgung verrechnet werden. Der Versicherer kann mit einer fälligen Beitragsforderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, aufrechnen.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...