Der Versicherer kann gemäß § 33 VVG a.F. bzw. § 31 VVG nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Versicherungsnehmer ihm jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit fordern, als die Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann. Die Auskunftspflicht ist eine Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 AHB.
Quellenhinweis:
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