Auslandsrisiken (BHV)

Die Haftpflichtdeckung stellt generell auf inländische Risiken und deutsche Gesetzesgrundlagen ab. Entsprechend sieht Ziff. 7.9 AHB einen Ausschluss für Schäden im Ausland vor.

Da ein solcher genereller Ausschluss den modernen Lebensweisen und insbesondere der Globalisierung der Wirtschaft nicht entspricht, werden in der BHV einige Auslandsrisiken z.T. generell, z. T. aber nur gegen besondere Vereinbarung wieder in die Deckung eingeschlossen.

Generell eingeschlossen sind Auslandsschäden aus Geschäftsreisen u.ä..

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der 
Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten; 

Beispiele:

Je nach Gefahren- und Interessenlage des VN können weitere Einschlüsse erfolgen für:

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.2 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer 
ins Ausland geliefert hat, hat liefern lassen oder die dorthin 
gelangt sind;

Beispiel:

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.2 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle aus Bau-, Montage-, Reparatur- und 
Wartungsarbeiten (auch Inspektion und Kundendienst) oder sonstigen 
Leistungen im Ausland.;

Beispiel:

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers - wegen im Ausland vorkommender
Versicherungsfälle durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, 
ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat 
liefern lassen;

Beispiel:

Ausgeschlossen bei Auslandsschäden bleiben Ansprüche

Bei Versicherungsfällen im Ausland werden Aufwendungen des VR für Kosten – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Als solche Kosten gelten: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem VR nicht selbst entstehen.

Bei Versicherungsfällen in USA / US-Territorien und Kanada oder in den USA / US-Territorien und Kanada geltend gemachten Ansprüchen gilt zudem eine Selbstbeteiligung des VN von jedem Personenschaden je geschädigter Person in unterschiedlicher Höhe, i.d.R. mindestens von 10.000 EUR.

Die Leistungen des VR erfolgen auch bei Auslandsschäden in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.