Aus dem Versicherungsschutz der Kraftfahrzeugversicherung sind üblicherweise ausgeschlossen:
- Vorsatz (Versicherungsvertrag); nach § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG ist ein „Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.“
- Rennveranstaltungen
- Kernenergie
- Ansprüche gegen Fahrer
- Eigenschäden
- (in der Haftpflichtversicherung) Ladungsschäden
- (in der Haftpflichtversicherung) Ansprüche wegen Nichteinhaltung von Lieferterminen u.Ä.
- (in der Haftpflichtversicherung) Ansprüche, die über die gesetzliche Haftung hinausgehen, z.B. auf Grund vertraglicher Vereinbarung
- Verwendung des Fahrzeugs zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck
- Gebrauch des Fahrzeugs durch einen unberechtigten Fahrer, allerdings bleiben der Halter oder Eigentümer dennoch versichert, wenn sie die unberechtigte Fahrt nicht schuldhaft zugelassen haben
- Führerscheinklausel
- Alkohol
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...