Ausschlüsse (Rückruf-V)

Die Deckungsaussschlüsse sind in Ziff. 6 der jeweiligen BBR geregelt und umfassen:

Diese Ausschlusstatbestände entsprechen den Standardausschlüssen der BHV mit erweiterter Produkthaftpflicht-Deckung.

Die ausgeschlossenen Ansprüche aus Rückrufen infolge von Erzeugnismanipulationen stellen eine Abgrenzung zu Sonderdeckungskonzepten dar.

Der schon wegen Ziff. 7.3 und Ziff. 1.2 AHB lediglich deklaratorische Ausschluss verdeutlicht zunächst, dass Ansprüche aus Garantien ebenso wenig Gegenstand des Versicherungsschutzes sind wie Ansprüche, die durch vertragliche Haftungserweiterungen Abweichungen vom gesetzlichen Umfang aufweisen.

Dieser Ausschluss spielt im Regelfall im Bereich der Rückrufkostenversicherung keine tragende Rolle. Das Rückruf-Risiko bestimmt sich zunächst danach, ob die deliktsrechtlich begründete Produktbeobachtungspflicht des VN oder Dritter eine Gefahrabwendung in Form des Rückrufes erforderlich macht. Dies ist aber unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen des VN zu beurteilen und besteht so lange sich die VN-Produkte im Markt befinden.

Allerdings ist es durchaus üblich, dass z.B. im Rahmen von Einkaufsbedingungen die vertragliche Haftung des VN verschärft wird. Insbesondere eine Verschärfung über die deliktsrechtlichen Verpflichtungen hinaus soll von der Deckung nicht erfasst sein.

und zusätzlich bei Kfz-Rückrufkostenversicherung