Automaten mit Geldeinwurf, Registrierkassen und Rückgeldgeber gelten gemäß § 4 Abs. 5 AERB 87 nicht als Behältnisse, in denen für Bargeld Versicherungsschutz besteht.
Abweichend können Automaten mit Geldeinwurf und Geldwechsler über Klausel 2201 und 4202 in der Inventarversicherung mitversichert werden.
Für außen angebrachte Automaten wäre dieser Deckungsschutz noch lückenhafter, da bei einem Aufbrechen und Entwenden des enthaltenen Bargeldes der Einbruchdiebstahlsbegriff gemäß AERB nicht erfüllt ist. Durch Klausel 4403 kann deshalb der Versicherungsschutz auf einfachen Diebstahl für fest mit einem Gebäude verbundene Automaten erweitert werden.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...