Es können mehrere Tatbestände beim Diebstahl von Bargeld in Betracht kommen. Beispielsweise wird jemand auf der Straße beraubt, wobei die Versicherer den Begriff "Beraubung" sehr eng auslegen oder es bricht jemand in die Wohnung/Geschäftsräume ein und stiehlt Bargeld (Einbruch-Diebstahl). Auch könnte ein einfacher Diebstahl vorliegen, wenn z.B. jemand in einer Wohnung bzw. in Geschäftsräumen zu Besuch ist und unbemerkt das auf dem Schrank liegende Bargeld einsteckt.
Beraubungsschäden sind beispielsweise über die Hausrat- und Geschäftsversicherung gedeckt. Die Versicherer definieren einen Raub in der Weise, dass Gewalt gegen eine Person oder eine Drohung mit Gefahr für Leib und Leben vorliegen muss.
Das überraschende und unvermutete Wegreißen einer unter dem Arm getragenen Geldbombe oder Handtasche wird in der Regel Trick-Diebstahl und nicht Raub sein.
Wenn dagegen mit einem Wegnahmeversuch gerechnet und die versicherten Sachen deshalb so festgehalten werden, dass die Kraftanwendung des plötzlich zugreifenden Täters nicht ganz unerheblich war, liegt ein Raub vor.
Falls grundsätzlich ein Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, sind noch zusätzlich die jeweils unterschiedlichen Summenbegrenzungen in den Bedingungen zu beachten.
Wenn jemand in die Wohnung einbricht und Geld stiehlt, ist dieses grundsätzlich im Rahmen der Hausratversicherung versichert. Handelt es sich dabei um Geschäftsräume ist das Bargeld im Rahmen der Geschäftsversicherung gedeckt. Zu beachten sind hier die unterschiedlichen Summenbegrenzungen im Rahmen des Versicherungsschutzes.
Tipp: Übrigens sind auch die Beschädigungen an den Türen oder Schubläden von Schränken oder Schreibtischen versichert, wenn der Täter diese aufgebrochen hat.
Falls kein Einbruch-Merkmal (z.B. eine aufgebrochene Tür) oder Beraubungs-Merkmal (s. o.) vorliegt, besteht kein Versicherungsschutz für das entwendete Bargeld, da es sich um einen sog. einfachen Diebstahl handelt.
Tipp: Es kann natürlich vorkommen, dass ein Besucher in der Wohnung oder in Geschäftsräumen ein Behältnis, wie z.B. einen Schrank aufbricht oder dass ein Dieb ohne Einbruchmerkmale eindringt und anschließend Behältnisse gewaltsam öffnet. In diesen Fällen besteht Versicherungsschutz über die Hausrat- bzw. Geschäftsversicherung, aber nur für die aus den aufgebrochenen Behältnissen entwendeten Gegenstände. Alle anderen Gegenstände, welche die Täter "mitnehmen", sind nicht versichert.