Be- und Entladeschäden (BHV)

Für Schäden am fremden Ladegut besteht – teilweise abweichend von 
Ziffer 7.7 AHB - insoweit Versicherungsschutz als
- die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
- es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, 
  in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte 
  Sachen handelt,
- der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in 
  seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen 
  wurde.

Beispiele: