Renten wegen teilweiser beziehungsweise voller Erwerbsminderung werden ab 1.1.2001 grundsätzlich befristet und beginnen frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Die Befristung erfolgt für längstens 3 Jahre und kann wiederholt werden. Eine Rente auf Dauer ist nur dann zu gewähren, wenn aus ärztlicher Sicht eine Besserung des Gesundheitszustandes voraussichtlich nicht eintreten wird.
Quellenhinweis:
Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de