In der Haftpflichtversicherung bestehen bezüglich der Zahlung des Versicherungsbeitrages und der Folgen bezüglich der verspäteten oder Nichtzahlung keine Besonderheiten gegenüber anderen Sparten (vgl. Ziff. 8 – 12 AHB).
Eine Besonderheit stellt jedoch die Beitragsregulierung gem. Ziff. 13 AHB dar. Diese ist notwendig, um den Versicherungsschutz stets aktuell halten zu können und seitens der VR um einen aktuellen Beitrag zum versicherten Risiko zu erhalten, dessen Veränderungen ja bezüglich Erhöhungen und Erweiterungen sowie Vorsorge generell mitversichert sind.
Danach hat der VN nach Aufforderung dem VR mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Dies geschieht bei der BHV zum Teil durch einen Beitragsregulierungsbogen, in dem der VN die aktuellen Beitragsberechnungsgrundlagen (z.B. Anzahl der beschäftigten Personen, Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, Bausumme) angibt und darüber hinaus eventuelle Veränderungen des Risikos, wie z.B. die Aufnahme eines neuen Tätigkeitsgebietes, einer neuen Betriebsart, den Zukauf eines Betriebes, den Wegfall eines versicherten Risikos (z.B. keine Herstellung mehr sondern nur noch Handelsbetrieb, Tod eines versicherten Hundes) o.ä.
Die Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen, was für die Masse der versicherten Risiken und generell im Bereich der privaten Haftpflichtversicherungen der Fall ist.
Die Angaben sind vom VN innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des VR nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des VR kann dieser vom VN eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der VN beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des VN oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), d.h. eine eintretende Beitragsminderung wird dem VN erstattet, umgekehrt eine eintretende Erhöhung nachgefordert. In beiden Fällen wird der dann aktuelle Beitrag dem Vertrag zugrunde gelegt.
Beim Wegfall versicherter Risiken gilt die Beitragsrückerstattung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim VR. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag dadurch nicht unterschritten werden kann.
Unterlässt der VN die rechtzeitige Mitteilung, kann der VR für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom VN eventuell zuviel gezahlter Beitrag wird nur dann zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
Eine weitere Besonderheit ist die Beitragsangleichung gem. Ziff. 15 AHB, der Mindestbeiträge unterliegen und die Versicherungsbeiträge, die nicht nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden. Hintergrund dazu ist die Gefahr, dass langfristig abgeschlossene Verträge den geänderten Lebensverhältnissen und gestiegenen Kosten der Schadenaufwendungen nicht angepasst werden und sich dadurch finanzielle Risiken für die VR ergeben könnten. Das Verfahren der Beitragsangleichung soll dies verhindern. Dazu ermittelt ein unabhängiger Treuhänder jährlich, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Haftpflicht-VR gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Im Falle einer Erhöhung ist der VR berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus der Ermittlung ergebenden Prozentsatz von mindestens 5% zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem VN mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben und gilt jeweils zum 1.7. des Folgejahres.
Liegt die ermittelte Veränderung nach unter 5 Prozent entfällt zwar eine Beitragsangleichung, die Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.