Beitragszahlung (Gesetzliche Rentenversicherung)

Pflichtversicherte Arbeitnehmer brauchen ihre Beiträge nicht allein zu zahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Beitragsanteil des Arbeitnehmers wird vom Lohn oder Gehalt einbehalten; der Arbeitgeber legt seinen Anteil dazu und überweist diesen so genannten Pflichtbeitrag an die Krankenkasse.

Die Krankenkassen (als Einzugsstelle für Sozialversicherungsbeiträge) leitet dann die Beiträge an die Rentenversicherung weiter. Dieses Verfahren nennt man Lohnabzugsverfahren.

Beiträge für Pflegepersonen trägt die Pflegekasse (Krankenkasse). Werden die Leistungen von einem privaten Versicherer oder von einer Versorgungsstelle erbracht, zahlen diese Stellen die Beiträge.

Freiwillig Versicherte und Selbständige zahlen ihre Beiträge in voller Höhe selbst.

Beiträge für selbständige Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherung) werden von der Künstlersozialkasse gezahlt; daran müssen sich die Versicherten beteiligen.

Bei Bezug von Krankengeld oder Verletztengeld werden die Beiträge vom Versicherten und dem Leistungsträger (Krankenkasse, Unfallversicherung) je zur Hälfte getragen. Bei Bezug von Versorgungsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe werden die Beiträge von den Leistungsträgern (zum Beispiel Bundesagentur für Arbeit) allein getragen.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de