Die Versicherung benannter Gefahren ist das Gegenstück zur sog. Allgefahrenversicherung. Es gilt das Prinzip der Spezialität der Gefahren, wonach Versicherungsschutz nur gegen die im Versicherungsvertrag ausdrücklich aufgeführten Gefahren besteht. Für den Eintritt eines Schadens durch eine versicherte Gefahr trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.
Quellenhinweis:
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