Für Personen, die besonders gefährliche Berufe ausüben, kann neben der Tarifprämie zum Ausgleich für die erhöhte Sterblichkeitsgefahr ein Beitragszuschlag erhoben werden. Dieser hängt vom Grad der Gefährdung ab und liegt im Allgemeinen zwischen 2 bis 5 Prozent der Versicherungssumme. Der Kreis der hinsichtlich des Berufes gefährdeten Personengruppen soll möglichst klein gehalten werden, wobei die Hauptgruppen Alkoholgewerbe, Atomindustrie, Untertagebergbau, chemische Industrie, Hochseefischerei und Steinbrucharbeiten sind. Bei Berufswechsel mit Verringerung der Gefahr kann eine Änderung oder ein Wegfall des Berufszuschlags beantragt werden. Bei nachträglicher Gefahrerhöhung durch Berufswechsel ist der Versicherer nicht zu einer Prämienanhebung berechtigt.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...