Der Schutz des Einzelnen vor Belastungen aus der Umwelt wird im Zivilrecht geregelt. Besonders die in unmittelbarer Nachbarschaft von Anlagen befindlichen Grundstücke und Personen sind von Umweltbeeinträchtigungen betroffen. Grundstückseigentümer müssen aber aus dem bestehenden nachbarschaftlichen Verhältnis heraus bestimmte Störungen hinnehmen, damit eine sinnvolle Grundstücksnutzung z. B. durch einen benachbarten Gewerbebetrieb möglich ist. Den Ausgleich der unterschiedlichen Nutzungsinteressen regelt das sog. Nachbarrecht insbesondere in den Vorschriften der § 906 BGB, § 1004 BGB und § 14 BImSchG (Bundes-Immssionschutzgesetz). Danach können unter bestimmten Voraussetzungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche für erlittene Beeinträchtigungen geltend gemacht werden. Es handelt sich hier grundsätzlich um Haftpflichtansprüche im Sinne von § 1 AHB.
Quellenhinweis:
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