Das in der Haftpflichtversicherung geltende Trennungsprinzip wird durch die sog. Bindungswirkung durchbrochen. Diese besteht darin, dass die rechtskräftige Entscheidung des Haftpflichtprozesses für den Deckungsprozess gegen den Versicherer dergestalt Bindungswirkung entfaltet, dass die im Haftpflichturteil getroffenen Feststellungen für die Deckungsfrage als feststehend gelten.
Quellenhinweis:
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