Buchführungspflicht

Besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers bei der Versicherung von Betriebsunterbrechungsschäden.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren und Bilanzen für die drei Vorjahre sind sicher oder zum Schutz gegen gleichzeitige Vernichtung voneinander getrennt aufzubewahren (§ 7 Abs. 1 FBUB).

Eine Verletzung der Obliegenheit zieht Leistungsfreiheit nach sich, sofern der Versicherungsnehmer nicht nachweisen kann, dass dies nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu verantworten ist.

Sinn der Obliegenheit ist es, im Schadenfall die Höhe der Leistungspflicht feststellen zu können.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...