Für Dauercamper in stationären Wohnanlagen oder Mobilheimen gibt es speziellen Versicherungsschutz im Rahmen einer Camping-Versicherung.
Für viele Dauercamper ist diese Versicherung von Interesse, schützt sie doch den Urlaubs- oder Wochenendsitz das ganze Jahr - auch dann, wenn er nicht gerade genutzt wird.
Die vom Gesamtverband zur fakultativen Verwendung herausgegebenen Musterbedingungen führen die Bezeichnung
Nach § 1 der AVB sind die im Versicherungsschein aufgeführten Sachgruppen versichert. Versichert werden können
Nicht versichert sind
Für unbeaufsichtigt zurückgelassene, versicherte Sachen besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung) nur, wenn Rundfunk-, Phono-, Fernsehgeräte und Videorecorder im verschlossenen Wohnwagen oder Mobilheim aufbewahrt werden. Sonstige bewegliche versicherte Sachen sind geschützt, wenn sie im verschlossenen Wohnwagen, Mobilheim oder zugeknöpften Zelt aufbewahrt werden.
Zu den versicherten Gefahren gehören insbesondere Raub, Diebstahl, Blitzschlag und Brand, Sturm, Hagel oder Überschwemmung. Auch mut- oder böswillige Handlungen fremder Personen (vorsätzliche Sachbeschädigung) gehören dazu. Ausgeschlossen bleiben politische Schäden.
Der räumliche Geltungsbereich, für den die Versicherung gilt, ist mit dem Versicherer zu vereinbaren (meist bestimmte Länder). Sie gilt, während sich die versicherten Sachen
Auch während der Überführung vom und zum Winterlager besteht Versicherungsschutz.
Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...