Durch Klausel mitversicherbares Risiko reiner Vermögensschäden durch Verletzung von Bestimmungen der Datenschutzgesetze zu personenbezogenen Daten (§ 1 Abs. 3 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen - AHB 2002). Nicht mitversichert werden allerdings normale Verfahrenskosten zum Auskunftsverfahren nach den Datenschutzgesetzen oder Strafen.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...