Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist grundsätzlich freiwillig. Eine Ausnahme bildet die Pflichtversicherung z. B. für Kraftfahrzeuge. Eine etwas weiter gefasste Verpflichtung, die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen Dritter sicherzustellen, ist die Verpflichtung zu einer entsprechenden Deckungsvorsorge. Sie ist z. B. in § 19 UHG (Umwelthaftungsgesetz) verankert. Hiernach kann der Inhaber bestimmter umweltrelevanter Anlagen Deckungsvorsorge alternativ durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung des Bundes oder eines Landes oder durch eine Haftpflichtversicherung erbringen. Näheres soll eine Deckungsvorsorgeverordnung regeln. Auch das Arzneimittelgesetz regelt eine Deckungsvorsorge für Gesundheitsschäden infolge der Einnahme von Medikamenten.
Quellenhinweis:
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