Dienstunfähigkeit (auch dauernde Dienstunfähigkeit) liegt vor, wenn ein Beamter infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft unfähig ist seine Dienstpflichten zu erfüllen (sog. „dauernde“ Dienstunfähigkeit). Bei Beamten spricht man nicht von „Berufsunfähigkeit“, sondern von „Dienstunfähigkeit. Beamte können unter bestimmten Umständen ein Ruhegehalt bei dauerhafter Dienstunfähigkeit beziehen.
Dienstunfähigkeit ist ein nach § 44 Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelter Begriff.
„Die Beamtin auf Lebenszeit oder der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.“
Ein Beamter auf Probe oder auch auf Widerruf hat keinen Leistungsanspruch gegen seine Dienstherren. Im Falle einer Dienstunfähigkeit erfolgt die Entlassung aus dem Dienst und er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert und erhält von dort, wie alle gesetzlich Rentenversicherten auch, seine Leistungen. Zu unterscheiden ist, ob sich bei einem Beamten auf Probe die Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls bzw. einer dienstlichen Beeinträchtigung ereignete. Wenn das der Fall ist, wird der Beamte auf Probe ebenfalls in den Ruhestand versetzt und nicht entlassen. Grund dafür ist die Fürsorgepflicht des Dienstherren.
Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt und erhalten ihre Leistungen durch den Dienstherrn. Lediglich in den ersten fünf Jahren erhalten Beamte im Falle einer krankheitsbedingten dauerhaften Dienstunfähigkeit kein Ruhegehalt.
Eine „herkömmliche“ Berufsunfähigkeitsversicherung reicht nicht aus, wenn es darum geht einen Beamten gegen Dienstunfähigkeit abzusichern. Der Schutz der Dienstunfähigkeitsversicherung geht über den der Berufsunfähigkeitsversicherung hinaus und versichert Beamte auch gegen das Risiko der Dienstunfähigkeit.
Bei Beamten trifft ausschließlich der Dienstherr die Entscheidung, wie leistungsfähig ein Beamter ist bzw. ob dieser als dauernd dienstunfähig gilt. Hat der Beamte nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Dienstunfähigkeitsklausel, kann es passieren, dass ihm die Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung versagt wird, obwohl er für dauernd dienstunfähig erklärt wurde. Die Tatsache dass er evtl. einen anderen Beruf, der seiner Ausbildung und Erfahrungen sowie dem bisherigen Lebensstand entspricht, ausüben könnte reicht aus, ihm die Leistung in diesem Fall zu verweigern. Unabhängig davon ob er tatsächlich einen anderen beruf ausübt oder überhaupt eine Anstellung bekommen würde.
Beamte benötigen eine so genannte DU-Klausel, die in speziellen Berufsunfähigkeitsversicherungstarifen enthalten ist. Die DU-Klausel bewirkt, dass die dauernde Dienstunfähigkeit der Berufsunfähigkeit gleichgestellt wird. Dadurch erhält der Beamte den vollen Versicherungsschutz, wenn er wegen Dienstunfähigkeit entlassen oder auch in den Ruhestand versetzt wird.
In der Regel werden drei verschiedene DU-Klauseln unterschieden.
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit.“
Bei dieser (oder ähnlicher) Formulierung, wird sowohl die Versetzung als auch die Entlassung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit eindeutig geregelt. Da diese Klausel dem Beamten vollständigen Versicherungsschutz bietet wird sie als echte oder auch reine Dienstunfähigkeitsklausel bezeichnet.
„Bei Beamten des öffentlichen Dienstes gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit.“
Diese Formulierung regelt die Versetzung des Beamten es fehlt aber die Entlassung wegen allgemeiner dauernder Dienstunfähigkeit. Laut dieser Klausel besteht nur für Beamte auf Lebenszeit vollständiger Versicherungsschutz, nicht für Beamte auf Widerruf oder Probe. Diese Beamten (auf Probe bzw. Widerruf) werden laut Beamtenrecht bei dauernder Dienstunfähigkeit nicht in den Ruhestand versetzt sondern in den Ruhestand entlassen.
„Bei einem Beamten ist die Berufsunfähigkeit nachgewiesen, wenn er vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ausschließlich infolge seines Gesundheitszustandes wegen dauernder allgemeiner Dienstunfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt worden ist.“
Auch bei dieser Variante handelt es sich um eine unvollständige Dienstunfähigkeitsklausel.
„Wird ein Beamter wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, beurteilt sich die Berufsunfähigkeit des Beamten nach der Anwendung der allgemeinen Absätze.“
Im Falle einer Dienstunfähigkeit gelten für den Beamten bei dieser Formulierung die gleichen Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeit. Es wird vorgegeben, dass eine Dienstunfähigkeitsklausel vereinbart ist, obwohl diese für den Versicherten keinen Nutzen hat.
Quellenhinweis: Dieser Text wurde mit freundlicher Unterstützung von www.dienstunfaehigkeit.biz erstellt.