Der Anspruch muss von einem Dritten gegen den VN geltend gemacht werden. Ausgeschlossen sind damit Eigenschäden des VN. Dritter kann jeder sein, der einen Anspruch geltend macht, also z.B. auch im HV-Vertrag mitversicherte Personen (vgl. hierzu aber Ausschlüsse der Ziff. 7.4 + 7.5 AHB). Ob dieser Anspruch dann begründet ist oder nicht, wird vom VR geprüft. Im Gegensatz zur Kfz-HV besteht in der Allgemeinen-HV grundsätzlich kein Direktanspruch des Dritten gegen den VR. Der Geschädigte muss den Anspruch gegenüber dem VN geltend machen, der diesen dann dem VR melden kann. Hierbei gibt es allerdings seitens des Gesetzgebers Bestrebungen auch in der Allgemeinen-HV Direktansprüche zuzulassen.