Eigentumsvorbehalt bedeutet, dass sich der Verkäufer das Eigentum an einer Sache bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehält, damit er im Fall einer Nichtzahlung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe verlangen kann (§ 449 BGB).
In der Kreditversicherung sind Forderungen aus Warenlieferungen und Werkleistungen nur versichert, wenn und soweit die zugrunde liegenden Warenlieferungen unter umfassendem Eigentumsvorbehalt einschließlich der Verlängerungs- und Erweiterungsformen erfolgt sind (§ 2 Abs. 5 AVB WKV 1999).
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...