Einsteigen

Eindringen eines Diebs durch eine nicht dafür bestimmte Öffnung des Gebäudes, wenn er dabei ein Hindernis überwindet, beispielsweise an der Fassade heraufklettert, um durch ein offen stehendes Oberlicht einzusteigen.

Versichert in der Einbruchdiebstahlversicherung (§ 1 Abs. 2 AERB 87) - zum Beispiel Inventar von Betrieben - und in der Hausratversicherung (§ 5 Abs. 1 VHB 2000).


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...