Erfüllungsnebenschäden (BHV)

Mängelbeseitigungsnebenkosten

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden, die als Folge 
eines mangelhaften Werkes auftreten, und erfasst insoweit auch die 
Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum 
Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den 
vorherigen Zustand wieder herzustellen.
Nicht gedeckt sind diese Kosten, wenn sie nur zur Nachbesserung  
aufgewendet werden, ohne dass ein Folgeschaden eingetreten ist. 
Ferner sind in jedem Falle nicht gedeckt die Kosten des 
Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der 
Werkleistung selbst.

Beispiel: