Ein dem Rechtsanwalt zustehendes Erfolgshonorar beruht auf der Vereinbarung mit seinem Mandanten, durch welche die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird. Solche Vereinbarungen sind in Deutschland grundsätzlich standesrechtlich unzulässig. In den USA ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf Klägerseite hingegen üblich und zulässig.
Quellenhinweis:
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