Erstinformation

In § 11.1. VersVermV ist geregelt, welche Angaben der Vermittler dem VN beim ersten Geschäftskontakt klar und verständlich in Textform mitzuteilen hat.


Erstinformationen

Der Vermittler (Gewerbetreibende) hat dem Versicherungsnehmer folgende Angaben mitzuteilen:

bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
Die beiden vorgenannten Angaben (Beteiligung an oder von 
Versicherungsunternehmen) sind nur notwendig, wenn die Grenze 
von 10 % überschritten ist.


Praxistip

Ab dem 1. März 2010 ist die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft getreten. Es wurden die Angabepflichten zu Servicerufnummern bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen geändert. Ab dem 1. März 2010 gilt hierfür ein Höchstpreis von 42 ct/min.

In früheren Erstinformationen war im Regelfall bezüglich der Registrierstelle (Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.Breite Straße 29,10178 Berlin) folgender Passus eingetragen "...mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen". Dieser Passus ist ab dem 1.3.2010 zu ändern in:


Mitarbeiter

Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter die Mitteilungspflichten nach Absatz 1 erfüllen.


Zeitpunkt der Erstinformation

Die Erstinformation ist beim ersten Geschäftskontakt zu übermitteln (z.B. Kunde kommt ins Vermittlerbüro) und ist nur einmalig zu überbringen.

 Da die Erstinformation einmalig zu überbringen ist, ist es
 beispielsweise nicht notwendig, dass sie obligatorisch 
 in der E-Mail Signatur steht.


Form der Erstinformation

Wie bereits erwähnt, muss die Erstinformation in Textform übermittelt werden, also beispielsweise

Im Fall des Telefonkontaktes kann die Erstinformation ausnahmsweise mündlich übermittelt werden – wenn der Kunde dieses wünscht. Auch wenn dem Kunden eine vorläufige Deckung erteilt wird, kann die Erstinformation mündlich übermittelt werden. Bei einer mündlichen Erstinformation sind dem Kunden die Statusinformationen unverzüglich – spätestens mit der Übersendung des Versicherungsscheines - in Textform zur Verfügung zu stellen (§ 11.3. VersVermV). Dieses gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.


Muster der Erstinformation

Ein Muster der Erstinformation finden Sie auf den Seiten des Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie Dokumentation.