In den meisten Versicherungsbedingungen wird über die gesetzliche Einlösungsklausel hinaus die erweiterte verwendet, bei der der Versicherungsschutz - also die Leistungspflicht des Versicherers im Schaden- oder Leistungsfall - auch rückwirkend ab Beginn des Versicherungsvertrages entsteht, wenn die Erstprämie rechtzeitig gezahlt wird, auch wenn der Zahlungszeitpunkt nach dem Vertragsbeginn liegt.
Beispiele:
Keine erweiterte Einlösungsklausel gilt zum Beispiel in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 Abs. 1 AKB 2002), weil dort die vorläufige Deckung durch Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte üblich und damit eine Rückwirkung beim Versicherungsschutz entbehrlich ist.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...