In Ziff. 1.2 wird der Begriff des Erzeugnisses definiert und klargestellt, dass insoweit neben den eigenen Erzeugnissen des VN auch die Produkte Dritter erfasst werden, die Erzeugnisse des VN enthalten.
Beispiel:
Damit wird den Bedürfnissen der Zulieferbetriebe Rechnung getragen, die im Regresswege für die Kosten des Rückrufes des Endproduktes, in das ihr fehlerhaftes Teil eingegangen ist, zur Verantwortung gezogen werden können.