Erziehungsrente (Gesetzliche Rentenversicherung)

Ein Anspruch auf Erziehungsrente kann entstehen, wenn - der geschiedene Ehegatte verstorben ist, - kein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente besteht, weil die Ehe nach dem 30.06.1977 aufgelöst wurde und - ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzogen wird.


Quellenhinweis: Dieser Artikel wurde uns freundlicherweise von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellt (Stand 07.2010). Die aktuellen Webseiten bei der Deutschen Rentenversicherung zum Thema finden Sie hier: www.deutsche-rentenversicherung.de