Fahrtveranstaltungen (Kfz)

Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei behördlich genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder den dazugehörigen Übungsfahrten.

Nicht behördlich genehmigte Rennen sind ebenfalls ausgeschlossen, da sie eine Zweckentfremdung des Fahrzeugs und damit eine Obliegenheitsverletzung darstellen.

Gegenüber Dritten bleibt allerdings der Haftpflichtversicherungsschutz bestehen. Dafür risikiert der Versicherungsnehmer einen Regress des Versicherers.


Weiterführende Links

Kfz - Haftpflicht


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...