Fehlen vereinbarter Eigenschaften (Produkt-HV)

Ziff. 4.1: Personen- oder Sachschäden auf Grund von Sachmängeln infolge Fehlens vereinbarter Eigenschaften

Es wird Versicherungsschutz für Personenschäden oder Schäden an Sachen Dritter geboten, die sich als Folgeschäden der Lieferung von Erzeugnissen oder der Erbringung von Arbeiten und Leistungen darstellen, die mangelhaft sind, weil eine bestimmte vereinbarte Eigenschaft bei Gefahrübergang nicht vorliegt und der VN dafür im gesetzlichen Umfang vereinbarungsgemäß verschuldensunabhängig einzutreten hat.

Dieser Anspruch ergibt sich für das Kaufrecht aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 276 BGB; für das Werkvertragsrecht aus § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 276 BGB.

Beispiele:

Hat der VN mit seinem Abnehmer vereinbart, dass sein Erzeugnis geschmacksneutral ist und erstreckt sich die Vereinbarung auch darauf, dass er hierfür verschuldensunabhängig einstehen will, so regelt sich die Deckung über Ziff.4.1 des Modells. Liegt eine derartige Vereinbarung hingegen nicht vor, so ist Versicherungsschutz nach Ziff.1.1 des Modells gegeben (mit Prüfung der Haftung für Verschulden). Erfasst sind nur Schadenersatzansprüche mit gesetzlicher Rechtsfolge, nicht aber frei vereinbarte Rechtsfolgen, z.B. pauschalierter Schadenersatz bei einer bestimmten Anzahl fehlerhafter Erzeugnisse, Vertragsstrafen etc.. Da sich die in Ziff. 4.1 genannte Vereinbarung nur auf das Vorhandensein von Eigenschaften bei Gefahrübergang beziehen darf, sind ebenfalls nicht erfasst weitergehende Garantien, z.B. Haltbarkeitsgarantien.