Vereinbarungsmöglichkeit, dass die versicherten Sachen bei mehreren Versicherungsorten (z.B. bei Filialbetrieben) frei zwischen den Orten bewegt werden können, ohne jeweils eine Versicherungssummenveränderung vereinbaren zu müssen (Klauseln 1401 bzw. 1402).
Ein Großhandelsbetrieb verfügt unter Adresse A über ein Lager, das eine Betriebseinrichtung im Wert von 60.000 EUR und Vorräte im Wert von 340.000 EUR aufweist. Unter Adresse B steht ein weiteres Lager mit einer Betriebseinrichtung im Wert von 30.000 EUR und Vorräten im Wert von 170.000 EUR. Die beiden Lagerbetriebe sind mit A = 400.000 EUR und B = 200.000 EUR korrekt versichert.
Auf Grund einer betrieblichen Umorganisation wird kurzfristig ein Teil der Vorräte im Wert von 120.000 EUR von A nach B verlagert. Kurz darauf kommt es am Lagerort B zu einem Brand, der Schaden beträgt 100.000 EUR. Ohne Vereinbarung der Freizügigkeit würde der Versicherer eine Unterversicherung feststellen und den Schaden wie folgt abrechnen:
100.000 EUR Schaden × 200.000 EUR Versicherungssumme : (200.000 EUR + 120.000 EUR festgestellte Versicherungswerte am Lagerort B) = 62.500 EUR.
Mit Vereinbarung der Freizügigkeit würde der Versicherer feststellen, dass die gesamte Versicherungssumme dem gesamten Versicherungswert entspricht und die 100.000 EUR Schaden voll entschädigen.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...