Unter einer Fremdversicherung versteht man eine auf das Leben einer anderen Person abgeschlossene Versicherung. Die Schutzbestimmung zur Verhütung von Versicherungsbetrug in § 159 VVG a.F. sieht vor, dass derjenige, auf dessen Leben die Versicherung genommen werden soll, hierzu sein schriftliches Einverständnis regelmäßig im Antragsformular zu erklären hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Versicherungssumme den Betrag der üblichen Bestattungskosten nicht übersteigt.
Quellenhinweis:
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