Fremdversicherung

Unter einer Fremdversicherung versteht man eine auf das Leben einer anderen Person abgeschlossene Versicherung. Die Schutzbestimmung zur Verhütung von Versicherungsbetrug in § 159 VVG a.F. sieht vor, dass derjenige, auf dessen Leben die Versicherung genommen werden soll, hierzu sein schriftliches Einverständnis – regelmäßig im Antragsformular – zu erklären hat. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Versicherungssumme den Betrag der üblichen Bestattungskosten nicht übersteigt.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...