Gebührenordnung für Zahnärzte.
Enthält eine umfassende Liste der Behandlungen durch Zahnärzte und die dafür gültigen Punktwerte, die in einen Gebührensatz umgerechnet werden können. Die GOZ ist Basis der Leistungsabrechnung in der Gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den Krankenkassen. Auch die Private Krankenversicherung erstattet Zahnbehandlungskosten grundsätzlich auf Basis der GOZ.
Zahnärzte dürfen grundsätzlich persönliche Leistungen mit dem 1- bis maximal 3,5-fachen Gebührensatz abrechnen, wobei ein höherer Satz als der 2,3-fache mit besonderen medizinischen Erschwernissen begründet werden muss. Medizinisch-technische Leistungen mit hohem Sachkostenanteil dürfen im Rahmen des 1- bis 2,5-fachen Satzes, in der Regel jedoch nur bis zum 1,8-fachen Satz abgerechnet werden. Für Laborleistungen gilt maximal ein 1,3-facher bzw. in der Regel ein 1,15-facher Satz.
Quellenhinweis:
Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...