Garderobenversicherung

Hotels, Gaststätten, Restaurants, Theater, Opern, Museen oder ähnliche Betriebe haben ein Interesse daran, ihre Haftung aus der Aufbewahrung von Garderoben zu versichern.

Vertragsgrundlagen

Der GDV bietet die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für abgegebene Garderobe 1994 in der Fassung 2004 als Musterbedingung zur Verwendung an.

Versicherte Sachen

Versichert werden können im Rahmen der Garderobenversicherung die zur Aufbewahrung abgegebenen Garderobenstücke einschließlich Halstücher, Handschuhe und Brillen, Schirme, Stöcke sowie Handtaschen und ähnliche Behältnisse und deren Inhalt.

Nicht versichert sind Wertsachen, Schmuck, sonstige Gegenstände aus Edelmetall, Bargeld und sonstige Zahlungsmittel, Geschäftspapiere, Urkunden aller Art, Fahrausweise und Schlüssel.

Versicherte Gefahren

Nach § 2 der AVB leistet der Versicherer Entschädigung für Verlust und Beschädigung der versicherten Sachen.

Nicht versicherte Gefahren und Schäden

Neben den politischen Gefahren sind nach § 3 AVB Schäden ausgeschlossen, verursacht durch den Zustand der Garderobenstücke, durch Substanzen, die sich in den Garderobenstücken befinden, durch Witterungseinflüsse, Abhandenkommen des Garderobenscheines sowie Abhandenkommen des Inhalts nicht abgeschlossener Handtaschen und ähnlicher Behältnisse.


Quellenhinweis: Der Ursprungstext dieses Artikels wurde uns freundlicherweise von maklercockpit.de zur Verfügung gestellt. Er stammt aus dem „Versicherungs & Finanz Office professional“, einer umfangreichen Wissensdatenbank für die Versicherungsbranche mit über 3000 Artikeln und hunderten von praktischen Arbeitshilfen. Testen Sie es kostenlos für 4 Wochen hier...